Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Hamburg |
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Tagesordnungspunkt: | 5 Satzungs- und Ordnungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand GRÜNE Hamburg (dort beschlossen am: 06.03.2024) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 26.03.2024, 11:54 |
SO02: Satzungsänderungsantrag betr. Vereinbarkeit von Amt und Mandat
Antragstext
§ 8 Landesvorstand
Die Landesmitgliederversammlung möge die gekennzeichnete Ergänzung von § 8 (Satz
2 neu) beschließen, die Nummerierung verschiebt sich entsprechend:
(1) Der Landesvorstand besteht aus sieben Mitgliedern der Partei. Der
Landesvorstand setzt sich zusammen aus zwei Landesvorsitzenden, dem*der
Landesschatzmeister*in und vier weiteren Mitgliedern. Die
Landesmitgliederversammlung wählt ein Mitglied des Landesvorstandes zur
frauenpolitischen Sprecherin und ein Mitglied des Landesvorstandes zum*zur
vielfaltspolitischen Sprecher*in. Der Landesvorstand wird für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte –
mit Ablauf der Wahlperiode oder Abwahl.
Eine Landesmitgliederversammlung, die
spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit einzuberufen ist, kann die Amtszeit
einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Die Wahl muss jedoch im gleichen
Kalenderjahr stattfinden, in der das reguläre Ende der Amtszeit liegt.
(2) Mitglieder des Landesvorstandes dürfen nicht Mitglieder des
Fraktionsvorstandes in der Hamburgischen Bürgerschaft, des Fraktionsvorstandes
in einem sonstigen Landtag, des Fraktionsvorstandes im Bundestag oder Mitglieder
des Senats, einer sonstigen Landesregierung, der Bundesregierung oder der
Europäischen Kommission sein. Werden in Satz 1 bezeichnete Personen in den
Landesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Landesvorstandes ein solches
Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von acht Monaten
niederzulegen.
(3) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer in einem finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband steht. Regelungen zur finanziellen
Absicherung des Landesvorstandes bleiben hiervon unberührt.
(4) Für die Besetzung der beiden Ämter der Vorsitzenden gilt § 6 Abs. 3 Satz 1
analog.
(5) Die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstands ist jederzeit durch die
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden möglich,
jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
(6) Welche Mitglieder politisch oder rechtlich notwendige Aufgaben und
Funktionen – außer des/der Landesschatzmeister*in – übernehmen, entscheidet der
Vorstand selbst, sofern nicht die Landesmitgliederversammlung etwas anderes
beschließt.
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine
Entschädigungsordnung, die auch die Bezahlung bzw. Aufwandsentschädigung der
Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes regelt. Die
Entschädigungsordnung bedarf der Zustimmung des Landesfinanzrates.
(8) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und
der*dem Landesschatzmeister*in. Der geschäftsführende Landesvorstand
– vertritt die Landespartei gemäß § 26 BGB mit jeweils zwei Personen gemeinsam
nach außen,
– koordiniert die politische Arbeit des Landesvorstandes,
– ist weisungsberechtigt gegenüber der Landesgeschäftsstelle,
– übt die Funktion des Arbeitgebers für die Beschäftigten des Landesverbandes
aus
Begründung
Die AG Kommunikation und Beteiligung hat sich - beauftragt durch die Partei - im Rahmen eines Prozesses mit den Strukturen unseres Landesverbandes befasst. Die Ergebnisse der Arbeit sind in den Antrag „Kommunikation und Beteiligung 3.0“ gefasst. Eine der vielfältigen befassten Fragestellungen betraf das Spannungsverhältnis von Amt und Mandat, zu der die AG der Partei diesen Satzungsänderungsantrag vorschlägt. Mit der Satzungsänderung soll verhindert werden, dass sich zu viel Macht auf einzelne Personen konzentriert, indem sie gleichzeitig dem Landesvorstand und Fraktionsvorstand in Land und Bund oder aber der Exekutive angehören. Die gelebte Praxis soll künftig satzungstechnisch verankert werden sein. Damit wird eine klare Grenze der Machtakkumulation gesetzt, die uns von vielen anderen Parteien abgrenzt.
Darüber hinaus ist es bei uns GRÜNEN in Hamburg gelebte Praxis, dass dem Landesvorstand sowohl Mitglieder ohne Mandat als auch Mitglieder angehören, die ein Mandat in der Bürgerschaft, der Bezirksversammlung oder auch dem Bundestag innehaben. Durch die personelle Verknüpfung durch Abgeordnete auf unterschiedlichen Ebenen verbessert sich die Kommunikation und Wissensweitergabe zwischen Partei und Bürgerschaftsfraktion, sowie zwischen Landes- und Bezirks- und ggf. Bundesebene. So ermöglichen wir insbesondere in Regierungszeiten, dass der Landesvorstand der Aufgabe der Partei als Hüterin des Koalitionsvertrages tatsächlich nachkommen kann. Mandatsträger*innen im Landesvorstand haben die große, von der Partei durch ihre Wahl erteilte, Verantwortung, die Verknüpfung in diesem Sinne auszufüllen. Gleichzeitig sehen wir einen großen Wert darin, dass dem Landesvorstand auch Mitglieder ohne Mandat angehören und somit aus alleiniger Parteiperspektive agieren können. Die Landesmitgliederversammlung hat in der Vergangenheit für einen guten Ausgleich der beiden Interessen gesorgt.
Unterstützer*innen
- Ursula Jäger (KV Hamburg-Eimsbüttel)
- Gerhard Delfs (KV Hamburg-Eimsbüttel)
- Jim Martens (KV Hamburg-Eimsbüttel)
- Mechthild Weber (KV Hamburg-Wandsbek)
- Lars Boettger (KV Hamburg-Altona)
- Steffen Bentmann (KV Hamburg-Wandsbek)