Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Hamburg |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 21.03.2024, 17:17 |
Satzung GRÜNE Hamburg
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Landesverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband
Hamburg und als Kurzbezeichnung den Namen GRÜNE. Er ist ein Gebietsverband der
politischen Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Sitz und Arbeitsgebiet ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann jede*r werden, die/der sich zu den Grundsätzen der
Partei bekennt.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Kreisverband,
der für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der beitretenden
Person zuständig ist. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die
Zurückweisung eines Aufnahmeantrags können Bewerber*innen bei der zuständigen
Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der/die Bewerber*in gegenüber
schriftlich zu begründen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist gegenüber dem Kreisverband in Textform zu erklären.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als 6 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so
gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 2. Mahnung als Austritt.
Auf diese Folge muss in der 2. Mahnung hingewiesen werden. Ist eine Mahnung
nicht zustellbar, weil die Adresse unbekannt ist, so gilt ein Mitglied als
ausgetreten, wenn länger als sechs Monate kein Beitrag gezahlt wurde.
(7) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg automatisch Mitglied in der GRÜNEN JUGEND
Hamburg. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg in Textform erklärt werden.
(8) Jedem Mitglied obliegt es, der Partei seine aktuellen Kontaktdaten
mitzuteilen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
- sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen
sowie Abstimmungen teilzunehmen
- sich mit anderen Mitgliedern zu beraten
- an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen
- grundsätzlich an den Sitzungen der satzungsgemäßen Organe teilzunehmen
- grundsätzlich in den Sitzungen der satzungsgemäßen Organe Anträge einzubringen
- sich mit anderen Mitgliedern in Landesarbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen
eigenständig zu organisieren.
Näheres regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen.
(2) Die Mitglieder haben in der Partei das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Jedes Mitglied hat den Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 4 Finanzordnung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg geben sich eine Beitrags- und
Finanzordnung: Hierüber beschließt die Landesmitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§ 5 Gliederung
(1) Der Landesverband setzt sich zusammen aus den Kreisverbänden. Die
Kreisverbände regeln ihre Gliederung autonom. Das Gebiet der Kreisverbände ist
jeweils deckungsgleich mit den Grenzen der Hamburger Bezirke.
(2) Die Kreisverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Ihre
Satzung darf den programmatischen Grundsätzen und Zielen des Landesverbandes
nicht widersprechen.
§ 6 Organe
(1) Organe des Landesverbandes sind:
1. die Landesmitgliederversammlung als oberstes Organ (Landesparteitag)
2. der Landesausschuss als oberstes Organ zwischen den
Landesmitgliederversammlungen
3. der Landesvorstand
4. der Landesfinanzrat. § 6 (3) findet hier keine Anwendung.
(2) Alle Organe und Arbeitskreise/Landesarbeitsgemeinschaften tagen in der Regel
öffentlich.
(3) Sitze in den Organen der Partei sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu
besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen
(Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Landesmitgliederversammlung
über das weitere Verfahren.
§ 7 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt.
(2) Der Landesvorstand beruft die Landesmitgliederversammlung – in der Regel 6
Wochen vorher – durch Ladung in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder
ein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladungen. In der
Einladung werden die Antragsfristen bekannt gegeben. Bei einer verkürzten
Einladungsfrist und vorgezogenen Neuwahlen kann der Landesvorstand die Fristen
nach § 7 (7) angemessen anpassen.
(3) Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Bei vorheriger Erklärung eines
Mitglieds in Textform muss eine Einladung in Papierform zugestellt werden.
Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Versendung beider Arten der Einladung ist die
letzte dem Landesverband bekannte oder mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-
Adresse.
(4) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes Organ des Landesverbandes. Zu
ihren Aufgaben gehören:
1. die Beschlussfassung
- zu dem Bericht der Rechnungsprüfer*innen
- über die Entlastung des Landesvorstandes
- über die Landessatzung
- über die Finanzordnung
- über die Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlungen
- über die Wahlordnung
- über die Urabstimmungsordnung
- über die Schiedsgerichtsordnung
- über das Programm
- über die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften
- über den Haushalt des Landesverbandes;
2. die Wahl und Abwahl des Landesvorstands, der Hamburger Mitglieder im
Länderrat der GRÜNEN, der Delegierten für den Extended Congress der Europäischen
Grünen Partei (EGP), der Hamburger Delegierten im Bundesfinanzrat und von
Rechnungsprüfer*innen, die Wahl des Landesschiedsgerichts sowie die Wahl der
Delegierten zum Bundesfrauenrat;
3. die Beschlussfassung über die mit der Einladung verschickten sowie über die
aus der Versammlung als dringlich eingebrachten Anträge;
4. die Beschlussfassung über Teilnahme an öffentlichen Wahlen auf Landesebene
und die Aufstellung einer Kandidat*innenliste hierfür;
5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.
(5) Eine Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluss des Landesausschusses
- auf Beschluss des Landesvorstands
- auf Antrag mindestens zweier Kreismitgliederversammlungen
- auf Antrag von 5 % der Mitglieder des Landesverbandes.
(6) Anträge an die Landesmitgliederversammlung können gestellt werden
- von jedem Mitglied, wenn der Antrag von mindestens neun weiteren Mitgliedern
unterstützt wird,
- von jedem Organ des Landesverbands,
- von jedem Organ der zum Landesverband gehörenden Kreisverbände,
- von jeder Landesarbeitsgemeinschaft von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband
Hamburg und
- von jedem Organ der Grünen Jugend Hamburg.
(7) Eigenständige Anträge müssen bis drei Wochen vor der LMV bei der
Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Sie werden den Teilnehmer*innen der
Landesmitgliederversammlung durch E-Mail-Versendung und Veröffentlichung auf der
Website bekannt gemacht. Der Entwurf des Programms zur Bürgerschaftswahl muss
sechs Wochen vor der LMV verschickt werden. Der Entwurf zum Haushalt des
Landesverbandes sowie Satzungsänderungsanträge müssen bereits mit der
Tagesordnung veröffentlicht werden. Anträge, die später als drei Wochen vor der
Versammlung eingereicht werden, gelten als Dringlichkeitsanträge. Eine
Dringlichkeit kann gegeben sein, wenn der Antragsgrund erst nach der
Antragsfrist eingetreten ist. Die Dringlichkeit muss zu Beginn der Versammlung
begründet und die Behandlung des Antrags durch die Versammlung entschieden
werden. Änderungsanträge müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung
eingereicht werden, bei Dringlichkeitsanträgen bis zum durch die Versammlung
beschlossenen Antragsschluss. Für Änderungsanträge zum Bürgerschaftswahlprogramm
gilt eine Frist von 14 Tagen. Alle Antragsfristen enden um 10 Uhr. Fällt eine
Antragsfrist rechnerisch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet diese
bereits am letzten davor liegenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die
Antragskommission soll ihre Vorschläge vor der LMV veröffentlichen.
(8) Der Landesvorstand veröffentlicht spätestens 4 Wochen vorher einen Entwurf
für die Tagesordnung. Die Landesmitgliederversammlung beschließt über ihre
Tagesordnung.
(9) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs
übernimmt im Vorfeld der Landesmitgliederversammlung die Antragskommission. Sie
setzt sich zusammen aus den Landesvorsitzenden sowie drei Mitgliedern und zwei
stellvertretenden Mitgliedern, die durch die Landesmitgliederversammlung gewählt
werden. Eine*r der Landesvorsitzenden kann sich durch eine weiteres Mitglied des
Landesvorstandes vertreten lassen. Die Amtszeit der durch die
Landesmitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder beträgt zwei Jahre. Während der Dauer der Amtszeit ausgeschiedene
Mitglieder können auch auf einem Landesausschuss nachgewählt werden, wenn keine
Stellvertreter*innen mehr zur Verfügung stehen. Die Antragskommission bereitet
die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den
Antragsstellerinnen und Antragsstellern vor. Sie kann der
Landesmitgliederversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen
geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der
Landesmitgliederversammlung.
§ 8 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus sieben Mitgliedern der Partei. Der
Landesvorstand setzt sich zusammen aus zwei Landesvorsitzenden, dem*der
Landesschatzmeister*in und vier weiteren Mitgliedern. Die
Landesmitgliederversammlung wählt ein Mitglied des Landesvorstandes zur
frauenpolitischen Sprecherinund ein Mitglied des Landesvorstandes zum*zur
vielfaltspolitischen Sprecher*in. Der Landesvorstand wird für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte –
mit Ablauf der Wahlperiode oder Abwahl.
Eine Landesmitgliederversammlung, die
spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit einzuberufen ist, kann die Amtszeit
einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Die Wahl muss jedoch im gleichen
Kalenderjahr stattfinden, in der das reguläre Ende der Amtszeit liegt.
(2) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer in einem finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband steht. Regelungen zur finanziellen
Absicherung des Landesvorstandes bleiben hiervon unberührt.
(3) Für die Besetzung der beiden Ämter der Vorsitzenden gilt § 6 Abs. 3 Satz 1
analog.
(4) Die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstands ist jederzeit durch die
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden möglich,
jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
(6) Welche Mitglieder politisch oder rechtlich notwendige Aufgaben und
Funktionen - außer des/der Landesschatzmeister*in - übernehmen, entscheidet der
Vorstand selbst, sofern nicht die Landesmitgliederversammlung etwas anderes
beschließt.
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine
Entschädigungsordnung, die auch die Bezahlung bzw. Aufwandsentschädigung der
Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes regelt. Die
Entschädigungsordnung bedarf der Zustimmung des Landesfinanzrates.
(8) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und
der*dem Landesschatzmeister*in. Der geschäftsführende Landesvorstand
- vertritt die Landespartei gemäß § 26 BGB mit jeweils zwei Personen gemeinsam
nach außen,
- koordiniert die politische Arbeit des Landesvorstandes,
- ist weisungsberechtigt gegenüber der Landesgeschäftsstelle,
- übt die Funktion des Arbeitgebers für die Beschäftigten des Landesverbandes
aus
§ 9 Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss ist oberstes beschlussfassendes Organ zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(2) Der Landesausschuss besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Partei.
(3) Der Landesausschuss hat 35 Mitglieder:
- die sieben Mitglieder des Landesvorstands
- zwei Mitglieder der Bürgerschaftsfraktion
- zwei Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg
- je zwei Delegierte der Kreisverbände als Grundmandate
- zehn weiteren Delegierten der Kreisverbände, die nach dem Divisorverfahren mit
Standardrundung entsprechend der Mitgliederzahlen auf die Kreisverbände verteilt
werden. Maßgeblich sind die im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten
Mitgliederzahlen.
Dabei erhält jeder Kreisverband so viele Mandate, wie sich nach Teilung der
Summe seiner Mitgliederzahl durch die Zuteilungszahl ergeben. Zahlenbruchteile
unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber
liegende ganze Zahl gerundet. Die Zuteilungszahl wird zunächst berechnet, indem
die Zahl Mitglieder des Landesverbandes durch zehn geteilt wird. Falls hiernach
mehr als zehn Mandate auf die Kreisverbände entfallen, ist die Zuteilungszahl so
heraufzusetzen, dass bei der Berechnung genau zehn Mandate auf die Kreisverbände
entfallen. Entfallen weniger als zehn Mandate auf die Kreisverbände, ist die
Zuteilungszahl in entsprechender Weise herunterzusetzen.
Ergeben sich für mehrere Kreisverbände Zahlenbruchteile von genau 0,5 und würde
durch Aufrundung dieser Bruchteile die Zahl von zehn Mandaten überschritten, so
entscheidet das von der*dem Landesschatzmeister*in zu ziehende Los, welche
Zahlenbruchteile aufzurunden sind.
(4) Die Delegierten der Kreisverbände werden von den
Kreismitgliederversammlungen für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl findet
jeweils im Halbjahr vor der neuen Amtszeit statt, erstmalig zum 01.01.2017.
(5) Die Antragsfrist für eigenständige Anträge endet 7 Tage vor dem
Landesausschuss. Die Antragsfrist für Änderungsanträge zu eigenständigen
Anträgen endet drei Tage vor dem Landesausschuss. Der Landesausschuss kann die
Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließen, welche sich auf Ereignisse
beziehen, die nach der ordentlichen Antragsfrist eintreten.
(6) Für Anträge an den Landesausschuss gilt § 7Absatz 6 entsprechend. Abweichend
davon sind auf dem Landesausschuss auch fünf Delegierte gemeinsam
antragsberechtigt.
(7) § 7 Absatz 9 gilt für den Landesausschuss entsprechend.
§ 10 Landesfinanzrat
(1) Den Landesfinanzrat bilden die 7 Kreisschatzmeister*innen, der/die
Landesschatzmeister*in, die Landesschatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Hamburg
oder ein sonstiges Landesvorstandsmitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg und die
Delegierten des Landesverbandes Hamburg im
Bundesfinanzrat als stimmberechtigte Mitglieder sowie die Rechnungsprüfer*innen
des Landesverbandes als beratende Mitglieder.
(2) Die Schatzmeister*innen können sich durch Beschluss ihres Vorstands im
Landesfinanzrat durch ein anderes Vorstandsmitglied stimmberechtigt vertreten
lassen. Das sachverständige Mitglied kann sich durch das von LMV gewählte
stellvertretende sachverständige Mitglied stimmberechtigt vertreten lassen.
(3) Der Landesfinanzrat berät den Landesvorstand und die Kreisvorstände in
finanziellen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Koordination der
Finanzverwaltung und -politik der Landes- und Kreisebene.
Er berät über
- die Verteilung der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg, zufließenden
staatlichen Parteienfinanzierung
- innerparteiliche Finanztransfers zur Unterstützung bedürftiger
Parteigliederungen
- den vom Landesvorstand beantragten Haushaltsplan
- die Beratung des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND Hamburg.
Die Mitglieder des Landesfinanzrates erhalten Einsicht in die abgeführten
Mandatsträger*innenbeiträge.
(4) Der Landesfinanzrat kann zu allen finanzrelevanten Entscheidungen gegenüber
dem Landesvorstand, dem Landesausschuss und der Landesmitgliederversammlung
Stellung nehmen und dort Anträge stellen.
(5) Der Landesfinanzrat sorgt für Information und Schulung der
Kreisschatzmeister*innen und anderer interessierter Mitglieder der Partei in
allen die Finanzen betreffenden Fragen.
(6) Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der Landesschatzmeister*in oder auf
Wunsch von mindestens drei Mitgliedern, in der Regel vierteljährlich, mindestens
jedoch einmal im Jahr zusammen. Der/die Landesschatzmeister*in beruft den
Landesfinanzrat – in der Regel zwei Wochen vorher – durch Landung und Versendung
der Tagesordnung in Textform an die stimmberechtigten Mitglieder ein. Die Frist
beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung.
(7) Das Nähere regelt die Finanzordnung.
§ 10a Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind fachpolitische Beratungs- und
Vernetzungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Sie
entwickeln inhaltliche Positionen, Konzepte und Strategien und bringen dafür
Interessierte aus Basis, Kreis- und Landesebene sowie externe Fachleute
zusammen.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, Anträge an die Organe der
Landespartei zu stellen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen die Delegierten für die
Bundesarbeitsgemeinschaften gem. § 17 der Bundessatzung.
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte Sprecher*innen, die
die Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber dem Landesvorstand vertreten.
(5) Das Nähere regelt das LAG-Statut, das von dem Landesausschuss oder der
Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 11 GRÜNE JUGEND Hamburg
(1) Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Sie ist als Vereinigung der Partei ein
Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den
Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN
JUGEND Hamburg in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen
Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die GRÜNE JUGEND Hamburg hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei (§
5) Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze
und Ziele der Landespartei an, Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der
Landespartei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Hamburg hat das Recht, Anträge an die Organe der
Landespartei zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND Hamburg in Organen
der Partei müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg
sein.
§ 12 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht wird ausschließlich auf Antrag tätig.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Hamburg sowie alle
Organe des Landesverbandes und die Organe der Kreisverbände des Landesverbandes.
Aufgabe des Landesschiedsgerichts ist es:
1. über die Auslegung dieser Satzung des Landesverbandes bei Streitigkeiten über
die Rechte und Pflichten von Parteimitgliedern, Parteiorganen oder zwischen
Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen oder anderen Beteiligten zu
entscheiden, die aus dieser Satzung Rechte für sich herleiten,
2. bei Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Programm und Satzung
der Kreisverbände mit den programmatischen Grundsätzen und Zielen der
Landespartei zu entscheiden,
3. sonstige Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern, zwischen Parteiorganen,
oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu
entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,
4. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der
Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.
(2) 1. Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzer*innen. Antragsteller*in und Antragsgegner*in in einem
Schlichtungsverfahren haben das Recht, je einen/eine Beisitzer*in zusätzlich zu
benennen.
2. Die Mitglieder nach § 12 (2) Ziffer 1 Satz 1 werden von der
Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Vorsitzende*r und Beisitzer*in üben ihr Amt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, gleichberechtigt aus; sie wirken insbesondere bei Entscheidungen mit
gleichem Stimmrecht mit.
4. Die /Der Vorsitzende nimmt die Anträge auf Eröffnung eines
Schlichtungsverfahrens entgegen und beruft die Schlichtungskommission ein.
5. Ihr/ihm obliegt die laufende Geschäftsführung sowie die Verfahrensleitung.
(3) 1. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.
2. Sie können nicht abgewählt werden.
(4) Sind Mitglieder der Schiedsgerichts an der Mitwirkung an einem
Schlichtungsverfahren verhindert, so werden sie wie folgt vertreten:
1. Der/Die Vorsitzende wird durch die/den Beisitzer*in vertreten, die/der von
der Landesmitgliederversammlung zur/zum Vertreter*in der/des Vorsitzenden
gewählt worden ist und im Falle von dessen Verhinderung durch die/den andere/n
Beisitzer*in.
2. Die Landesmitgliederversammlung wählt darüber hinaus in festgelegter
Rangfolge drei weitere Vertreter*innen für das Landesschiedsgericht
3. Sie vertreten in dieser Rangfolge den/die jeweils verhinderten Beisitzer*in
bzw. den/die Beisitzer*in, die/der die/den Vorsitzende*n vertritt.
(5) Mitglieder des Landesvorstandes, Abgeordnete des Europaparlaments, des
Deutschen Bundestags und der Hamburgischen Bürgerschaft oder Inhaber*innen eines
Regierungsamtes sowie Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu den obengenannten Funktionsträger*innen
oder zur Fraktion stehen, können nicht Mitglied des Landesschiedsgerichts sein.
(6) 1. Das Landesschiedsgericht entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 12
Abs. 1 in erster Instanz.
2. Das Landesschiedsgericht kann zudem auf Anfrage von Beschäftigten des
Landesverbandes, der Kreisverbänden des Landesverbandes oder von
Bezirksfraktionen die Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen solchen
Beschäftigten und Parteiorganen bzw. Fraktionen übernehmen oder für die
Schlichtung solcher Streitigkeiten geeignete Mediator*innen auswählen und mit
der Durchführung beauftragen. Durch diese Mediation und des Tätigkeiten des
Schiedsgerichtes bleiben sämtliche arbeitsrechtlichen Schritte unberührt.
3. Sind für Angelegenheiten der Kreisverbände Kreisschlichtungskommissionen
vorhanden, so entscheidet das Landesschiedsgericht als Berufungsinstanz.
(7) Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts kann das
Bundesschiedsgericht angerufen werden.
(8) Die Schiedsordnung des Bundesverbandes gilt entsprechend.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
(1) 1. Gegen ein Parteiorgan und eine Vereinigung kann das Landesschiedsgericht
auf Antrag Ordnungsmaßnahmen verfügen, wenn deren Beschlüsse, Handlungen oder
deren Untätigbleiben gegen die Satzung verstößt.
2. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Parteiorgan und eine Vereinigung sind:
- die Feststellung der Nichtigkeit von Amtshandlungen und Beschlüssen,
- die Anordnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen,
- die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern.
3. Wird der Vorstand seines Amtes enthoben oder durch die Amtsenthebung
einzelner Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so beauftragt das Schiedsgericht
ein oder mehrere Personen mit der kommissarischen Wahrnehmung der
Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl
bzw. Nachwahl des Vorstandes.
4. Der kommissarische Vorstand darf nur unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(2) 1. Gegen ein Mitglied kann das Landesschiedsgericht auf Antrag
Ordnungsmaßnahmen verfügen, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich
gegen Grundsätze der Partei verstößt.
2. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied sind:
- die Verwarnung; sie kann mit Auflagen verbunden werden,
- die Enthebung von einem Parteiamt
- die Anordnung des Ruhens der Ämterfähigkeit für eine Dauer bis zu zwei Jahren
- der Ausschluss aus der Partei. Wenn dagegen ein höheres Entscheidungsgremium
angerufen wird, ruht die Mitgliedschaft in der Zwischenzeit.
(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte
bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichts ausschließen. Der Landesvorstand
hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim
Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei
Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist
außer Kraft.
(4) Das Mitglied, gegen das eine Verwarnung ausgesprochen wurde, hat die sich
aus einer Verwarnung ergebenden Auflagen zu beachten.
(5) Das Landesschiedsgericht kann vor Erschöpfung des Beschwerdeweges die
vorläufige Vollziehung eines Schiedsspruchs bestimmen.
(6) 1. Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden.
2. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
3. Das Schiedsgericht kann jedoch vor Erschöpfung des Beschwerdeweges die
sofortige Vollziehung eines Schiedsspruches bestimmen, wenn dies erforderlich
ist, um drohende Nachteile für die Partei abzuwenden.
4. Auf Antrag des Betroffenen kann das Bundesschiedsgericht die aufschiebende
Wirkung wiederherstellen.
§ 14 Beschlussfähigkeit der Organe
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
geladen wurde. Eine ordnungsgemäße Einberufung setzt einen Vorschlag für Anfang
und Ende der uneingeschränkten Beschlussfähigkeit der Versammlung im Entwurf der
Tagesordnung voraus. Für diesen Zeitraum, über den mit Verabschiedung der
Tagesordnung zu Beginn der Versammlung beschlossen wird, ist jede Versammlung
beschlussfähig. Sie kann nur durch Mehrheitsbeschluss auf Grund eines
Geschäftsordnungsantrages zum Abbruch gebracht werden. Nach Ende dieses
Zeitraums kann die Versammlung fortgesetzt werden. Die Beschlussfähigkeit
erlischt dann auf Antrag eines Mitglieds, sobald mehr als die Hälfte der laut
Anwesenheitsliste insgesamt noch anwesenden oder anwesend gewesenen Mitglieder
die Versammlung verlassen hat.
(2) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Kreisverbände
vertreten sind und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(4) der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit gefasst.
(6) Die Beschlüsse der Organe werden protokolliert. Bei der
Landesmitgliederversammlung sowie beim Landesausschuss ist das Protokoll von
dem/der Tagungsleiter*in und zwei weiteren stimmberechtigten oder von der
Versammlung hierzu beauftragten TeilnehmerInnen zu unterzeichnen.
§ 15 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Landesvorstands, des Landesausschusses und der
Wahlbewerber*innen sind geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden,
wenn sich kein Widerspruch dagegen erhebt.
(2) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Die
Stimmenzahl ist identisch mit der Anzahl der zu wählenden Plätze.
(3) Die Vorsitzenden sowie der*die Schatzmeister*in werden in getrennten
Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist die
einfache Mehrheit ausreichend.
(4) Zur Durchführung von Wahlen gibt sich die Partei eine Landeswahlordnung.
§ 16 Frauenvotum und Frauenversammlung
(1) Frauen sind Personen, die sich als Frau definieren. Eine Abstimmung unter
Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Landesmitgliederversammlung auf Antrag von
mindestens zehn stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung
durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Landesausschuss sowie allen anderen
Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau. Die Mehrheit der Frauen
hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte
Vorlage kann erst auf der nächsten Landesmitgliederversammlung erneut
eingebracht werden bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Landesausschuss
überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Antrag nur einmal wahrgenommen werden.
Die Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzung
aufzunehmen.
(2) Auf Antrag einer Frau können die anwesenden stimmberechtigten Frauen
beschließen, ob sie eine Versammlung unter Frauen (Frauenversammlung) abhalten
wollen. Bei der Beratung über den Antrag haben nur Frauen Rederecht. Die
anwesenden Frauen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit von
Menschen aller anderen Geschlechter und teilen nach Ende der Frauenversammlung
das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Die Frauenversammlung kann auch
beschließen, dass dem Gremium kein Ergebnis berichtet werden soll. Die
Frauenversammlung gilt als Teil des jeweiligen Gremiums.
§ 17 Satzung und Programm
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten
Teilnehmer*innen der Landesmitgliederversammlung laut Anwesenheitsliste
erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein und
nur bei unverkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
(2) Das Landesprogramm ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens der
GRÜNEN. Es ist verbindliche Handlungsgrundlage für die Partei. Über das Programm
ist mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer*innen der
Landesmitgliederversammlung laut Anwesenheitsliste zu beschließen.
§ 18 Urabstimmung
(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband
Hamburg, insbesondere der Satzung und des Landesprogramms, kann durch eine
Urabstimmung entschieden werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des
Landesverbandes.
(2) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag:
1. von 10 Prozent der Mitglieder,
2. von drei Kreisverbänden,
3. des Landesausschusses,
4. der Landesmitgliederversammlung.
Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
Urabstimmung fest.
(3) Die Landesgeschäftsführung ist verantwortlich für die Durchführung der
Urabstimmung. Das Nähere regelt die Urabstimmungsordnung, über die die
Landesmitgliederversammlung beschließt.
(4) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
§ 19 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Partei entscheidet die Landesmitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung
der Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über das
Vermögen des Landesverbandes.
§ 20 Übergangsregelung
Die Partei gibt sich eine Landesfinanzordnung.
§ 21 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung ist mit dem Tag ihrer Beschlussfassung (13.6.1992) in Kraft
getreten. Die Änderungen treten mit Ablauf des Tages ihrer Beschlussfassung in
Kraft. Die Änderungen in den §§ 7 (9), 8 (1), 8 (3), 8 (5), 8 (8) und 9 (3)
treten erst mit Eintritt in den Tagesordnungspunkt „Wahl des Landesvorstandes“
auf der nächsten Landesmitgliederversammlung in Kraft.
(2) Für den Fall, dass die/der zuständige Wahlleiter*in bei der Vorprüfung der
Landessatzung Bestimmungen derselben beanstandet, kann der Landesvorstand eine
entsprechende Korrektur der Satzung vornehmen.
Diese Satzung wurde geändert durch die LMV am 07.04.2002 (§ 2, Absatz 7; § 9,
Absatz 3; § 10, Absätze 1 und 2; § 11; § 12, Absätze 1 und 6; § 13, Absatz 1);
am 05.05.2007 ( § 6, Absatz 1; § 7, Absätze 2, 3 und 6; § 8a, Absatz 1; § 12,
Absatz 1; § 15, Absatz 2; §16, Absatz 3 ); am 21.02.2009 (§ 7 Absatz 4 Satz 2,
am 21.04.2012 (§1), am 05.07.2014 (§ 1, Absatz 1,2 und 3; § 2 Absatz 1, 2, 3,4
,5 , 7 und 8; § 3 Absatz 1; § 4; § 5 Absatz 1 und 2; § 6 Absatz 1, 2 und 3; § 7
Absatz 3, 4, 5 und 6; § 8 Absatz 1, 2, 7 und 8; § 8a; § 9 Absatz 1, 2 und 3; §
10 Absatz 1, 2, 3, 4 und 5; § 11 Absatz 1 und 3; § 12 Absatz 1, 2, 5 und 6; § 13
Absatz 1, 2, 3 und 5; § 14 Absatz 1, 2, 4 und 6; § 15 Absatz 4; § 17 Absatz 1,
2, 3, 4 und 5; §19, § 20 Absatz 1 und 3), am 20.02.2016 (§ 9, Absatz 2, 3 und
4), am 26.11.2016 (§2 Absatz 2, 5 und 7; §4; §7 Absatz 2,3,4, 6 und 7; §8 Absatz
3 und 8; § 10 Absatz 2, 3, 4 und 5; §11 Absatz 1; §12 Absatz 1; §14 Absatz 6;
§15 Absatz4; §17 Absatz 2; §20 Absatz 1 und 2); am 24.06.2017 (§ 7 Abs. 2, 6-9;
§ 9 Abs. 5; § 14 Abs. 1 sowie Überarbeitung anhand der Regeln zur
geschlechtergerechten Sprachen); am 9.12.2017 (§10a); am 27.10.2018 (§7, Abs. 9;
§16 sowie redaktionell in der Paragraphennummerierung §17ff) sowie am 27.04.2019
(§ 7 Abs. 4; § 10 Abs. 1; § 16) und zuletzt am 29.09.2019 (§ 9 Abs. 5, 6 und 7).
Änderungen am 25.06.2022 in den Paragraphen §7 (6) und §12. Änderungen am
25.02.2023 in den Paragraphen §7 (2,4,7,9), §8 (1,3,5,8), § 9 (3), § 15 (3), und
§ 21 (1)
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