Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Hamburg |
---|---|
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 22.03.2024, 10:24 |
Hamburger LAG-Statut
Satzungstext
§ 1 Allgemeine Regelungen
Dieses Statut regelt die Stellung anerkannter Landesarbeitsgemeinschaften
(LAGen) innerhalb des Landesverbandes Hamburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dem
Landesverband obliegt die Pflicht, die Regelungen dieses Statuts anhand der
geltenden Regelungen auf Bundesebene der Partei zu prüfen und gegebenenfalls
entsprechende Änderungsanträge an die Landesmitgliederversammlung/den
Landesausschuss vorzubereiten.
§ 2 Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Landesarbeitsgemeinschaften sind für bestimmte Fachbereiche zuständig,
beobachten kontinuierlich die politischen Entwicklungen und arbeiten sie auf,
regen Diskussionen innerhalb und außerhalb des Landes- und Bundesverbandes an,
entwickeln bündnisgrüne Positionen, Konzeptionen und Anträge für die Organe der
Partei und tragen zu deren Umsetzung bei.
(2) Ihre Arbeit basiert auf den Programmen und den Grundsätzen der Partei auf
Bundes- und Landesebene und dient deren Weiterentwicklung. Die Arbeitsergebnisse
der Landesarbeitsgemeinschaften sollen in die politische und parlamentarische
Arbeit des Landesverbandes einfließen und diese unterstützen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaften vertreten ihre Positionen im Rahmen der
Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaften und nehmen an der Willensbildung und den
Diskussionsprozessen der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teil. Eventuelle
Widersprüche zwischen Landesarbeitsgemeinschaften und dem Landesverband werden
dabei auf Bundesebene mitgeteilt. Über den Stand der bundespolitischen
Diskussion halten sie den Landesverband informiert.
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften entwickeln Vorschläge zur Darstellung der
Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rahmen von Partei- und Wahlprogrammen.
§ 3 Anerkennung als Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft erfolgt durch die
Landesmitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg.
Sie ist fristgerecht vor der Mitgliederversammlung in Textform zu beantragen und
der Mitgliederversammlung zu begründen. Die Anerkennung einer
Landesarbeitsgemeinschaft kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages
sein.
(2) Um als Landesarbeitsgemeinschaft anerkannt zu werden, sind folgende
Grundvoraussetzungen zu erfüllen:
Es existiert seit mindestens sechs Monaten ein Arbeitskreis, der den Themenkreis
der beantragten Landesarbeitsgemeinschaft bearbeitet.
Der Arbeitskreis tagt regelmäßig zumindest parteiöffentlich. Termine und Ort der
Treffen sind zumindest parteiöffentlich anzukündigen.
Der Arbeitskreis verfügt über einen kontinuierlichen Bestand von mindestens fünf
Teilnehmer*innen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, der anhand von
Teilnahmelisten nachgewiesen wird.
Es darf nicht bereits eine anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft für den
entsprechenden Themenkreis oder einen entsprechend thematisch eng verwandten
Bereich bestehen.
(3) Gegen die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft
kann gegenüber dem Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Dieses hat den
Antrag zu prüfen und der nächsten Landesmitgliederversammlung eine Empfehlung
auszusprechen.
(4) Bereits vor Inkrafttreten dieses Statuts anerkannte
Landesarbeitsgemeinschaften gelten als anerkannte Landesarbeitsgemeinschaften im
Sinne des Statuts, wenn sie regelmäßig zumindest parteiöffentlich tagen und die
erforderliche Anzahl von fünf Teilnehmer*innen nachweisen.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitarbeit und Gäste
(1) Mitglieder der Landesarbeitgemeinschaften können nur Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, der European Green Party, der GRÜNEN Jugend, Campusgrün und
Menschen ohne Parteimitgliedschaft sein, die sich dazu verpflichten, die
Grundwerte der Partei zu vertreten, parteischädigendes Verhalten zu vermeiden
und Satzungsregelungen und Beschlüsse der Partei zu befolgen. Mitgliedern
anderer Parteien im Sinne des Parteigesetzes sind von der dauerhaften Mitarbeit
in den Landesarbeitsgemeinschaften ausgeschlossen, können aber als Gäste
eingeladen werden. Wahl- und Stimmrecht haben nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, der European Green Party, der GRÜNEN Jugend und Campusgrün.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften führen Listen über ihre Mitglieder. Die
Mitgliedschaft in einer Landesarbeitsgemeinschaft beginnt mit der Eintragung in
die Mitgliederliste. Die Mitgliedslisten werden von den Sprecher*innen der
Landesarbeitsgemeinschaft geführt und sind mindestens einmal jährlich zu
aktualisieren. Auf den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften wird eine
Anwesenheitsliste geführt. Eine Aufnahme in die Mitgliederliste erfolgt in der
Regel nach der zweiten Teilnahme.
(3) Um eine breite organisatorische und inhaltliche Grundlage zu gewährleisten,
sollen möglichst Mitglieder aus verschiedenen Hamburger Kreisverbänden,
Parteiorganen und zumindest quartalsweise ihre Abgeordneten und
Regierungsmitglieder in den Landesarbeitsgemeinschaften vertreten sein.
(4) Wer über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht an einem der
Treffen einer Landesarbeitsgemeinschaft teilgenommen und sich auch sonst nicht
an der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft beteiligt hat, ist von der
Mitgliederliste der Landesarbeitsgemeinschaft zu streichen.
(5) Mit ihrer Teilnahme an Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften
verpflichten sich die Teilnehmer*innen, als vertraulich gekennzeichnete Inhalte
und Arbeitszwischenstände nur innerhalb der Landesarbeitsgemeinschaft sowie in
Ausnahmefällen der GRÜNEN Partei, der GRÜNEN JUGEND, der European Green Party
und Campusgrün zu besprechen oder bekannt zu geben. Darauf wird bei
entsprechenden Tagesordnungspunkten hingewiesen.
(6) Landesarbeitsgemeinschaften können beschließen, zu einzelnen
Tagesordnungspunkten nicht-öffentlich zu tagen.
(7) Die Teilnehmer*innen an Sitzungen und Veranstaltungen der
Landesarbeitsgemeinschaften verpflichten sich, Menschen nicht wegen ihrer
Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlechts, sexuellen Orientierung oder anderer
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeiten weder mittels verbaler Aussagen oder
Gesten noch durch das Tragen dazu geeigneter Kleidung zu diffamieren,
diskriminieren oder in irgendeiner Form zu belästigen. Teilnehmer*innen, die
dagegen verstoßen, können gem. § 6(2) von der Sitzung bzw. Veranstaltung
verwiesen werden. Wenn notwendig, können Nicht-Mitglieder auch dauerhaft von der
Teilnahme ausgeschlossen werden, für Parteimitglieder können Ordnungsmaßnahmen
gem. § 13 der Satzung verhängt werden.
§ 5 Organisation
(1) Landesarbeitsgemeinschaften tagen regelmäßig und in der Regel öffentlich.
Termine und Ort der Treffen der Landesarbeitsgemeinschaften sind zumindest
parteiöffentlich anzukündigen.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften können sich eigene Geschäftsordnungen geben.
Diese dürfen den Rechtssetzungen von Landes- und Bundesverband nicht
widersprechen.
(3) Beschlüsse trifft die Landesarbeitsgemeinschaft mehrheitlich.
(4) Wahlen sind entsprechend den Regelungen der Satzung des Landesverbandes
abzuhalten.
(5) Der Landesvorstand unterstützt die Landesarbeitsgemeinschaften
organisatorisch.
§ 6 Sprecher*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften und Delegierte zu
Bundesarbeitsgemeinschaften
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder für ein
Jahr eine*n Sprecher*in und eine*n Stellvertreter*in. Alternativ hierzu können
abweichende Sprecher*innenmodelle in einer Geschäftsordnung gem. § 5(2)
festgelegt werden. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, der GRÜNEN Jugend, Campusgrün oder der European Green Party ist. Die
Sprecher*innen vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber den Gremien der
Partei und nach außen gemäß § 7. Den Sprecher*innen obliegt die Einladung zu den
Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaft und die organisatorische Durchführung.
(2) Die Sprecher*innen vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft nach außen und
führen die Sitzungen. Die Sprecher*innen nehmen während der Sitzungen alle
Rechte von BÜNDNIS 90 / Die GRÜNEN, Landesverband Hamburg gegenüber den
Teilnehmer*innen wahr, insbesondere das Hausrecht.
(3) Zu den Treffen, auf denen die Sprecher*innen gewählt werden, sind die auf
der Liste geführten Mitglieder Landesarbeitsgemeinschaft unter Benennung des
Tagesordnungspunktes "Wahlen von Sprecher*innen" mindestens zwei Wochen vor dem
Treffen in Textform einzuladen. Wahlberechtigt sind die Personen, die zum
Zeitpunkt der Einladung in die Mitgliederliste eingetragen sind und Mitglied von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der GRÜNEN Jugend, GreenCampus oder der European Green
Party sind.
(4) Für die Wahl der Delegierten der Landesarbeitsgemeinschaft für
Bundesarbeitsgemeinschaften gilt Absatz 3 entsprechend sowie § 5(1) des BAG-
Statuts. Die Delegierten sind spätestens alle zwei Jahre zu wählen und bedürfen
der Bestätigung durch den Landesvorstand. Das gleiche gilt für Ersatzdelegierte.
Die Anzahl der Ersatzdelegierten sowie die Reihenfolge und das Verfahren, mit
dem sie die Hauptdelegierten vertreten, wird in der Geschäftsordnung der
Landesarbeitsgemeinschaft oder durch Beschluss vor der jeweiligen Wahl
festgelegt.
(5) Sprecher*in und Stellvertretung können zugleich auch Delegierte der
Landesarbeitsgemeinschaft für die Bundesarbeitsgemeinschaft sein.
(6) Bei der Wahl der Sprecher*in der Landesarbeitsgemeinschaft und ihrer
Stellvertretung sowie bei der Wahl der Delegierten für die
Bundesarbeitsgemeinschaft ist das Frauenstatut der Bundespartei anzuwenden.
§ 7 Außenvertretung, Bündnisse und Kooperationen
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften beobachten die verschiedenen Politikfelder
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kontinuierlich und wirken durch Beschlussvorlagen für
den Landesvorstand, den Landesausschuss und die Mitgliederversammlung an der
politischen Willensbildung mit. Der Landesverband gewährleistet die
Arbeitsfähigkeit z.B. durch Finanzierung von Veranstaltungen, Aktionen, Website
oder Druckerzeugnissen.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, eigene Veranstaltungen
durchzuführen, Kontakte mit anderen Organisationen zu pflegen und sich und ihre
Arbeit, Termine und Positionspapiere auf der Website des Landesverbandes
darzustellen. Sie wirken in Abstimmung mit den Gremien des Landesverbandes an
der außerparlamentarischen Arbeit der Partei in Form von Bündnissen, Kampagnen
und Kongressen mit. Pressearbeit für den Landesverband ist den satzungsgemäßen
Organen vorbehalten und hat daher in Abstimmung mit dem Landesvorstand zu
erfolgen.
(3) Mitglieder, in der Regel Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften,
können auf Beschluss des Landesvorstandes mit einem Mandat zur Außenvertretung
der Partei in bestimmten abgegrenzten Themenfeldern versehen werden.
(4) Die Mandatierung erfolgt im Einvernehmen mit den jeweiligen Sprecher*innen
der Landesarbeitsgemeinschaften. Dieses bietet sich beispielsweise im Falle von
Bündnisarbeit und anderer Zusammenarbeit der Partei mit anderen Organisationen
an, in denen der Landesvorstand aus inhaltlichen oder organisatorischen Gründen
eine solche Mandatierung für sinnvoll erachtet. Die Kompetenzen des mandatierten
Mitglieds erstrecken sich dabei auf die mit dem Landesvorstand vereinbarten
Inhalte. Diese sind im Landesvorstands-Protokoll festzuhalten und
parteiöffentlich zu machen.
(5) Das Mandat kann vom Landesvorstand zurückgezogen werden. Die Mandatierung
kann keine Kompetenzen umfassen, die laut Satzung Beschlüsse eines Organs
erfordern. Vorratsbeschlüsse des Organs sind hierbei zulässig.
§ 8 Informationspflicht
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, die Partei über ihre
Arbeit und den aktuellen Stand ihrer thematischen Diskussion informiert zu
halten.
(2) Zur Erfüllung dieser Informationspflicht stellt der Landesverband den
Landearbeitsgemeinschaften technische Möglichkeiten zur Verfügung. Die
Landesarbeitsgemeinschaften können ihren Internetauftritt im Webauftritt des
Landesverbands selbst inhaltlich gestalten und aktualisieren, sie haben dabei
die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die üblichen Maßstäbe von
Sorgfalt und Aktualität zu berücksichtigen. Werden diese von einer
Landesarbeitsgemeinschaft nicht eingehalten, entfällt diese Berechtigung.
(3) Der Landesvorstand benennt je eines seiner Mitglieder als Ansprechpartner*in
für die Belange einer Landesarbeitsgemeinschaft.
§ 9 Finanzen
(1) Der Landesvorstand stellt jeder Landesarbeitsgemeinschaft E-Mailinglisten
zur Verfügung und finanziert auf Antrag die Produktion und den Versand der
Einladungen und Diskussionspapiere der Landesarbeitsgemeinschaften, soweit dies
nicht per E-Mail möglich ist.
(2) Die Finanzierung von Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaften
einschließlich der Erstattung von Kosten für eingeladene Gäste bedarf der
vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Zur Deckung Kosten der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften und der
Reisekosten der Delegierten zu Bundesarbeitsgemeinschaften weist der
Landesverband in seiner Haushaltsplanung einen gesonderten Posten aus.
(4) Der Landesverband übernimmt die Reise- und Übernachtungskosten für die
Teilnahme von je zwei Delegierten an den Veranstaltungen der
Bundesarbeitsgemeinschaften, wenn die Delegation mit Mindestparität entsprechend
dem § 1 des Frauenstatuts gewählt wurde. Falls von einer
Landesarbeitsgemeinschaft keine weiblichen Delegierten gewählt wurden oder der
Frauenplatz nicht durch eine weibliche Stellvertretung wahrgenommen werden kann,
werden je Veranstaltung die Kosten für nur eine Person erstattet. Von dieser
Regelung ausgenommen ist die Delegation zur Bundesarbeitsgemeinschaft
Schwulenpolitik.
§ 10 Auflösung/Aufhebung einer
Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Eine Landesarbeitsgemeinschaft kann sich durch Beschluss auflösen. Für die
Einladung zu dieser Sitzung gilt § 6(2) analog. Der Beschluss ist mit 2/3-
Mehrheit der Anwesenden laut Anwesenheitsliste zu beschließen. Der Beschluss ist
dem Landesvorstand in Textform mitzuteilen.
(2) Stellt sich z.B. anhand der geführten Anwesenheitslisten gem. § 4(4) heraus,
dass über einen Zeitraum eines halben Jahres keine Sitzung der
Landesarbeitsgemeinschaft stattgefunden hat, so lädt der Landesvorstand über den
E-Mail-Verteiler der LAG und parteiöffentlich zu einer Sitzung mit einem Vorlauf
von vier Wochen ein. Die Sitzung kann mit einer Sitzung des Landesvorstandes
kombiniert werden. Auf ihr sollen nur organisatorische Fragen über den
Fortbestand der Landesarbeitsgemeinschaft erörtert werden. Nehmen bei der
nächsten Sitzung in spätestens vier Wochen weniger Mitglieder teil, als die
Mindestanzahl dieses Status, so gilt sie als aufgelöst. Der Landesvorstand
stellt dies durch Beschluss fest und teilt dies der Landesmitgliederversammlung
mit. Ein Antrag gem. § 3 ist auf derselben Versammlung möglich.
(3) Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Bestand an ständigen Mitgliedern
der Landesarbeitsgemeinschaft unter die Mindestzahl dieses Statuts fällt. Einer
Einladung zu einer Sitzung durch den Landesvorstand bedarf es in diesem Fall
nicht.
(4) Verstößt eine Landesarbeitsgemeinschaft in erheblichem Ausmaß gegen die
Satzung oder beschlossenen Programme der Partei, so kann der Landesvorstand mit
mindestens einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die Landesarbeitsgemeinschaft
für ruhend erklären. Die nächste Landesmitgliederversammlung entscheidet
endgültig über das weitere Ruhen der Landesarbeitsgemeinschaft oder ihre
Aufhebung.
§ 11 Inkrafttreten & Änderung
(1) Dieses Statut tritt mit seiner Annahme durch die Landesmitgliederversammlung
in Kraft.
(2) Für die Änderung dieses Statuts gilt § 10 a Abs. 5 der Satzung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Landesverband Hamburg.
(4) Für § 6(1) gilt für alle bereits gewählten LAG-Sprecher*innen eine
Übergangsfrist bis zum 01.01.2019.
(5) Für § 9(4) gilt für alle bereits gewählten BAG-Delegierten eine
Übergangsfrist bis zum 01.01.2019.
Kommentare