Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Hamburg |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 22.03.2024, 10:26 |
Beitrags- und Finanzordnung
Satzungstext
Hier wird durchgehend die weibliche Form verwendet.
Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung am 24.03.2018; geändert mit
Wirkung zum 1.1.2019 in § 5 Absatz 3 Satz 1 auf der Landesmitgliederversammlung
am 27.10.2018, geändert in § 12 Absatz 2 auf der Landesmitgliederversammlung am
29.10.2019, §6 umfassend erneuert auf der LMV am 24.6.2023.
§ 1 Allgemeines
(1) In Ergänzung der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbands und in
Erfüllung des Auftrags in § 4 der Satzung geben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Landesverband Hamburg (Landesverband) diese Beitrags- und Finanzordnung.
(2) Der Landesverband und die Kreisverbände führen entsprechend § 24
Parteiengesetz (PartG) Bücher über ihre Einnahmen, Ausgaben und über ihr
Vermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
(3) Die Stadtteilgruppen unterhalten keine eigene Kassenführung und sind an den
Haushalt der jeweiligen Kreisverbände angegliedert.
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften unterhalten keine eigene Kassenführung und
sind an den Haushalt des Landesverbands angegliedert.
§ 2 Aufgaben der Landesschatzmeisterin
(1) Die Landesschatzmeisterin verwaltet die Finanzen des Landesverbands.
(2) Die Landesschatzmeisterin sorgt für die fristgerechte Vorlage des
Rechenschaftsberichts des Landesverbands bis spätestens zum 31. Mai jeden Jahres
für das Vorjahr.
(3) Die Landesschatzmeisterin kontrolliert die ordnungsgemäße Buch- und
Kassenführung der Kreisverbände und gewährleistet damit, dass die zur Erstellung
des Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Absatz 1 Satz 1
PartG vorgeschriebenen Stichproben jederzeit möglich sind.
§ 3 Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat setzt sich entsprechend den Bestimmungen des § 10 der
Satzung des Landesverbands zusammen.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist in § 14 (4) der Satzung des Landesverbands
geregelt.
(3) Die von der Landesmitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen, die
Finanzreferentin und die Geschäftsführerin des Landesverbands können mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Landesfinanzrats teilnehmen.
(4) Der Landesfinanzrat wird von der Landesschatzmeisterin einberufen. Er tagt
nach Bedarf. Auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder ist er durch die
Landesschatzmeisterin einzuberufen.
(5) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband und die Kreisverbände in allen
Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:
die Beratung und ggf. die vorläufige Inkraftsetzung des Landeshaushaltes bis zur
nächsten Landesmitgliederversammlung,
die Überwachung der an den Landesverband zu entrichtenden Mandatsträgerbeiträge
die Entscheidung über die Finanzierung gemeinschaftlicher Vorhaben der
Kreisverbände und des Landesverbands und
die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn
verwiesen werden, sowie
für das Votum über Kandidatinnen für die Wahl der Hamburger Delegierten im
Bundesfinanzrat und die Stellvertretung
§ 4 Rechnungslegung / Rechenschaftsbericht
(1) Die Landesschatzmeisterin sorgt bis zum 31. Mai des auf dem Rechnungsjahr
folgenden Kalenderjahres für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts
der Landespartei bei der Bundesschatzmeisterin.
(2) Die Schatzmeisterinnen der Kreisverbände legen der Landesschatzmeisterin bis
zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres den
Rechenschaftsbericht ihres Kreisverbands vor. Die Kreisschatzmeisterinnen
versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren
Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht
worden sind.
(3 ) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts des Landesverbands
durch einen Kreisverband gefährdet, muss die Landesschatzmeisterin nach
Beschluss des Landesvorstands die Kassenführung des Kreisverbands an sich ziehen
oder hierfür eine Beauftragte einsetzen. Der säumige Kreisverband ist zur
unverzüglichen und vollständigen Herausgabe aller erforderlichen Unterlagen
verpflichtet, ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht. Der säumige Kreisverband
trägt in diesem Fall die dadurch entstehenden Kosten.
§ 5 Beiträge und Beitragsabführung
(1) Die Beitragserhebung erfolgt durch die Kreisverbände.
(2) Die Höhe des Beitrags beträgt entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung
des Bundesverbands bundeseinheitlich mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Der
zuständige Kreisverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen
finanziellen Härten Ausnahmen zu beschließen.
(3) Der Beitragsanteil des Landesverbands beträgt 4,00 € je Monat und Mitglied.
Der Beitragsanteil des Bundesverbands wird durch die Bundesdelegiertenkonferenz
festgelegt.
(4) Die Kreisverbände führen zur Quartalsmitte nach Rechnungsstellung durch den
Landesband die Beitragsanteile des Landesverbands und des Bundesverbands an den
Landesverband ab.
(5) Der Landesverband erhebt die folgenden monatlich zu zahlenden
Mandatsträgerbeiträge:
* Senatorinnen zahlen 14 % ihres Bruttoeinkommens nach § 12 Absatz 1
Hamburgisches Senatsgesetz.
* Staatsrätinnen zahlen 13 % ihres Bruttoeinkommens nach dem Hamburgischen
Besoldungsgesetz (Anlage II Besoldungsgruppe B10).
* Bürgerschaftsabgeordnete zahlen 12 % ihres Entgelts nach § 2 Hamburgisches
Abgeordnetengesetz.
Weitere Mandatsträgerinnenbeiträge werden durch den Landesverband nicht erhoben.
(5a) Die Zahlung der Mandatsträgerinnenbeiträge gemäß Absatz 5 wird auch von
Personen erwartet, die nicht Mitglied des Landesverbands sind, aber für ihn
Ämter und Mandate als Senatorinnen, Staatsrätinnen oder Bürgerschaftsabgeordnete
wahrnehmen.
(6)Die Kreisverbände erheben die folgenden monatlich zu zahlenden
Mandatsträgerinnenbeiträge: Bezirksamtsleitungen zahlen 3% ihres
Bruttoeinkommens nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (Anlage II
Besoldungsgruppe B4) an den Kreisverband, in dessen zuständigem Bezirksamt sie
tätig sind. Die Erhebung weiterer Sonderbeiträge für Personen mit gewählten oder
benannten Ämtern (Mandatsträgerinnenbeiträge) steht im Ermessen der
Kreisverbände.
(6a) Die Zahlung der Mandatsträgerinnenbeiträge gemäß Absatz 6 wird auch von
Personen erwartet, die nicht Mitglied des Landesverbandes sind, aber für einen
seiner Kreisverbände das Amt der Bezirksamtsleitung wahrnehmen.
(7) Den Kreisverbänden wird empfohlen, ähnliche Regelungen für die Mitglieder
der Bezirksversammlungen zu beschließen.
§ 6 Spenden
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt Spenden anzunehmen;
dabei ist der Spenden-Kodex des Bundesverbands in der jeweils gültigen Fassung
zu berücksichtigen. Die von den Verbänden vereinnahmten Spenden verbleiben bei
ihnen.
(2) Spenden, die nach § 25 Absatz 2 PartG unzulässig sind, dürfen nicht
angenommen werden. Solche Spenden sind nach § 25 Absatz 4 PartG über den
Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an die Präsidentin des
Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(3) Spenden dürfen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 PartG nur bis zu einem Betrag von
1.000 € mittels Bargeld erfolgen.
(4) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 € übersteigen, sind nach § 25
Absatz 3 Satz 2 PartG über den Landes- und den Bundesverband der Präsidentin des
Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen.
(5) Parteimitglieder, die Zuwendungen zu Gunsten der Partei empfangen, haben
nach § 25 Absatz 1 Satz 3 PartG diese unverzüglich der zuständigen
Schatzmeisterin des Landesverbands oder des Kreisverbands anzuzeigen und die
Zuwendung an diese weiter zu leiten. Der Eingang von Zuwendungen wird von der
zuständigen Landes- oder Kreisschatzmeisterin dokumentiert und die unverzügliche
Verbuchung veranlasst.
(6) Der Landesverband und die Kreisverbände erstellen jeweils die
Zuwendungsbescheide für die von ihnen eingenommenen Zuwendungen
(Mitgliedsbeiträge und Spenden). Die Übereinstimmung von
Zuwendungsbescheinigungen, der Aufstellungen über die Zuwendungen und der
Rechnungslegung der Zuwendungen ist von den jeweilig zuständigen
Schatzmeisterinnen zu gewährleisten.
(7) Aufgrund der Bestimmungen des § 31c PartG entstehende Lasten trägt der
Landesverband oder der Kreisverband, der durch sein Verhalten diese Lasten
verursacht hat.
§ 7 Staatliche Teilfinanzierung
(1) Der dem Landesverband vom Bundesverband und direkt von der Bürgerschaft
zufließende Anteil an der staatlichen Finanzierung gemäß dem 4. Abschnitt des
Parteiengesetzes wird zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden im
Verhältnis von 85% für den Landesverband zu 15% für die Kreisverbände verteilt.
(2) Der auf die Kreisverbände entfallende Anteil an der staatlichen Finanzierung
wird zwischen diesen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(3) Die Abrechnung und Auszahlung an die Kreisverbände erfolgt unverzüglich nach
der Festsetzung durch die Präsidentin des Bundestages und die Weiterberechnung
durch die Bundesschatzmeisterin.
§ 8 Aufstellung von Haushaltplänen
(1) Die Landesschatzmeisterin stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom
Landesfinanzrat vorläufig, von der Landesmitgliederversammlung endgültig
genehmigt wird.
(2) Ist absehbar, dass der vom Landesfinanzrat oder der
Landesmitgliederversammlung beschlossene Haushalt durch Mehrausgaben von mehr
als 5% des Haushaltsansatzes überschritten wird und diese nicht durch
zusätzliche Einnahmen gedeckt werden können, hat die Landesschatzmeisterin
unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(3) Jeder finanzwirksame Antrag, der Organen oder Gremien des Landesverbands
vorgelegt wird und der den betreffenden Haushaltsansatz überschreitet, muss mit
einem Deckungsvorschlag eingebracht werden.
(4) Die Landesschatzmeisterin erstellt eine mittelfristige Finanzplanung ihrer
Einnahmen und Ausgaben sowie ihres Vermögens für einen Zeitraum von mindestens
vier Jahren. Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben.
(5) Den Kreisverbänden wird empfohlen eine mittelfristige Finanzplanung zu
erstellen.
§ 9 Haushaltsführung
(1) Ausgaben sind nur auf der Grundlage gültiger Beschlüsse im Rahmen der
Haushaltsansätze zulässig.
(2) Die Geschäftsführung des Landesverbands ist berechtigt, Ausgaben auf
Grundlage allgemeiner Beschlüsse bis zu einer Höhe von 500 € zu tätigen.
(3) Eine beschlossene Ausgabe muss durch einen entsprechenden Haushaltstitel
gedeckt sein. Finanzwirksame Beschlüsse, für deren Deckung kein entsprechender
Haushaltstitel vorgesehen ist, sind nur durch Umwidmung von anderen
Haushaltstiteln auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung der Landesschatzmeisterin. Kommt diese Zustimmung nicht zustande,
muss die betreffende Ausgabe über einen Nachtragshaushalt beantragt werden. Der
Vollzug des betreffenden Beschlusses ist bis zur Entscheidung über den
Nachtragshaushalt auszusetzen.
(4) Alle Finanzbewegungen sind möglichst unbar abzuwickeln. Wird eine Kasse mit
Bargeld eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen
werden. Bargeldbestände sind möglichst gering zu halten. Es ist ein Kassenbuch
in chronologischer Reihenfolge zeitnah zu führen. Der Kassenbestand ist
monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand
abzustimmen.
(5) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, bei denen die Anlagen
nach dem Einlagensicherungsgesetz gesichert sind. Es dürfen je Institut keine
Anlagen gemacht werden, die in Summe die Höchstsumme von 100.000 € (§ 8 EinSiG)
überschreiten. Bei der Geldanlage soll der vom Bundesfinanzrat beschlossene
„Leitfaden für Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Zusammenarbeit mit
nachhaltigen Banken“ in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Von der Landesmitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüferinnen für
eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, welche die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der
Ausgaben mit Beschlüssen überprüfen.
(2) Rechnungsprüferin kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein
Vorstandsamt inne hat oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Partei
steht.
(3) Die Rechnungsprüferinnen entscheiden über den Umfang der Prüfung und die zu
prüfenden Sachverhalte. Bei der Prüfung ist ihnen von der Landesschatzmeisterin
und den Mitarbeiterinnen des Landesverbands die erforderliche Unterstützung zu
gewähren.
(4) Die Rechnungsprüferinnen berichten der Landesmitgliederversammlung und
stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstands in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen alle Mitglieder des Landesverbands die
Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§ 11 Kostenerstattungen
Die Erstattung von Auslagen erfolgt auf Basis der von der
Landesmitgliederversammlung beschlossenen Kostenerstattungsordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Gemeinschaftliche Finanzierung
(1) Die Kreisverbände und der Landesverband können Aktivitäten gemeinschaftlich
finanzieren.
(2) Bei der Aufteilung der Kosten zwischen den Kreisverbänden können in der
Regel der „7er-Schlüssel“ mit gleichem Anteil aller sieben Kreisverbände und der
„15er-Schlüssel“ mit an der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Kreisverbände
angepassten Anteilen (Bergedorf und Harburg je 1/15, Wandsbek und Mitte je 2/15,
Nord, Eimsbüttel und Altona je 3/15) zur Anwendung kommen.
§ 13 Darlehen und Bürgschaften
(1) Die Gewährung oder Inanspruchnahme auch kurzfristiger Darlehen oder
Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch Kreisverbände, die im Einzelfall
den Betrag von 2.500 € übersteigen, bedarf der vorherigen schriftlichen
Genehmigung die Landesschatzmeisterin. Das Versagen einer Genehmigung ist zu
begründen. Versagt die Landesschatzmeisterin die Genehmigung, kann der
Kreisverband durch Antrag in der Sache eine Beschlussfassung durch den
Landesfinanzrat herbeiführen.
(2) Die Gewährung oder Inanspruchnahme auch kurzfristiger Darlehen oder
Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch den Landesverband, die im
Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen, bedarf der Beschlussfassung des
Landesfinanzrats.
§ 14 Aufbewahrungspflicht
(1) Finanzunterlagen sind gemäß den Vorschriften des § 24 Absatz 2 des
Parteiengesetzes aufzubewahren.
(2) Der Landesvorstand ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der
Finanzunterlagen des Landesverbands verantwortlich.
(3) Kreisvorstände sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Finanzunterlagen
ihres Kreisverbands verantwortlich.
§ 15 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen
(1) Partei- und Fraktionsgelder müssen getrennt sein. Gemeinsame Konten sind
nicht zulässig. Bei der gemeinschaftlichen Nutzung von Räumen, Personal und
anderen Mitteln des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche
Vereinbarungen geben, die sicherstellen, dass die Aufwendungen angemessen
verteilt werden.
(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Verbände der Partei sind untersagt.
§ 16 Übergangsbestimmungen
Die Beitrags- und Finanzordnung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die
Landesmitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die am 9. September 2001
beschlossene Landesfinanzordnung.
Haushaltsansatz für die
Aufwandsentschädigung des geschäftsführenden
Landesvorstands und Entschädigungsordnung
des Landesvorstands von Bündnis 90/Die
Grünen Landesverband Hamburg
Im Haushaltsplan darf nach Verabredung zwischen Landesvorstand und
Landesfinanzrat je Monat nicht mehr als der doppelte Betrag des nach § 2 Abs. 1
Satz 1 HmbAbgG in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Entgelts für
Bürgerschaftsabgeordnete veranschlagt werden. Dies beträgt ab dem 01.01.2023
4.281 €. Somit kann der Landesvorstand in den Haushalt 2023 einen Betrag von
102.744 € einstellen. Bei einer Änderung des Entgelts in § 2 Abs. 1 Satz 1
HmbAbgG kann für das darauf folgende Jahr ein entsprechend angepasster Betrag
veranschlagt und die Entschädigungsordnung entsprechend angepasst werden. Wenn
eine Entgeltänderung zum 01.01. eines Jahres in Kraft tritt, kann die
Entschädigungsordnung im gleichen Jahr angepasst werden.
Entschädigungsordnung des Landesvorstandes
von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband
Hamburg
Der Landesvorstand hat sich am 17.11.2022 gemäß § 8 Absatz 7 Satz 1 Satzung
Landesverband Hamburg die nachfolgende Entschädigungsordnung gegeben, die durch
denLandesfinanzrat gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Satzung Landesverband Hamburg am
09.01.2023 rückwirkend zum 01.01.2023 bestätigt worden ist.
1. Der Landesvorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Es werden keine Sitzungsgelder gezahlt.
3. Alle Mitglieder des Landesvorstandes haben Anspruch auf die Erstattung von
Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Sachaufwendungen
entsprechend der Erstattungsordnung des Landesverbandes (zuletzt geändert am
5.7.2014).
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes erhalten eine
pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
die/der Landesvorsitzende bis zu 4.281 €
die/der stellvertretende Landesvorsitzende bis zu 2.854 €
die/der Schatzmeister_in bis zu 1. 427 €
5. Sofern der Landesverband durch eine Doppelspitze vertreten wird, erhalten die
Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands eine pauschale monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von:
die beiden gleichberechtigten Landesvorsitzenden jeweils bis zu 3.567,50 €
die/der Schatzmeister:in bis zu 1.427 €.
Anmerkungen:
Die Deutsche Rentenversicherung stimmte im Rahmen der letzten Prüfung im Jahr
2020 mit der Auffassung des Landesvorstands überein, dass die
Aufwandsentschädigungen sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Die
Aufwandsentschädigung kann der persönlichen Einkommenssteuerpflicht unterliegen;
die Hamburger Finanzämter beurteilen dies unterschiedlich.
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